BFH - Beschluss vom 02.08.2002
VIII B 75/02
Normen:
FGO § 56 ;

Wiedereinsetzung; Verlust bei Postbeförderung

BFH, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 75/02

DRsp Nr. 2002/17438

Wiedereinsetzung; Verlust bei Postbeförderung

Eine Wiedereinsetzungsgesuch, das darauf gestützt wird, ein Schriftsatz sei bei der Postbeförderung verlorengegangen, setzt voraus, dass die näheren Umstände des Absendens des Schriftstücks und der Postausgangskontrolle glaubhaft dargelegt werden. Die Übersendung einer Kopie des Postausgangsbogens reicht nicht.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die X-GmbH & Co. KG-- hat es versäumt, den Antrag auf Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO; hier: 6. Mai 2002) zu stellen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, da dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht entnommen werden kann, dass dieser i.S. von § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist zu wahren (zur Zurechnung des Verschuldens vgl. § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).