Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die X-GmbH & Co. KG-- hat es versäumt, den Antrag auf Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO; hier: 6. Mai 2002) zu stellen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, da dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht entnommen werden kann, dass dieser i.S. von § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist zu wahren (zur Zurechnung des Verschuldens vgl. § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).
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