I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Haftung für Steuerschulden abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Januar 2003 zugestellt.
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