BFH - Beschluss vom 11.08.2005
VIII B 291/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 80
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2152/04

Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 291/04

DRsp Nr. 2005/19096

Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

1. Zu den Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.2. Ein Bevollmächtigter handelt schuldhaft, wenn er es versäumt, die von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie an den richtigen Adressaten gerichtet ist.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Im Streitfall endete diese Frist mit Ablauf des 29. Oktober 2004 (einem Freitag). Die Beschwerde wurde jedoch an das Finanzgericht (FG) adressiert, ist diesem per Telefax am 27. Oktober 2004 zugegangen und an den BFH auf dem Postwege mit der Folge des Eingangs am 5. November 2004 weitergeleitet worden.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte, dessen Verhalten sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zurechnen lassen müssen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --), nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.