BFH - Beschluss vom 13.01.2005
IX B 138/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 720
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 308/03

Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdefrist

BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen IX B 138/04

DRsp Nr. 2005/3447

Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdefrist

Der Irrtum des Prozessbevollmächtigten, er könne mit dem Einreichen der Beschwerdebegründung bis zur Mitteilung des Az des BFH warten, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO).

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf (im Streitfall: 21. September 2004) gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerdebegründung --ohne dass fristgerecht ein Verlängerungsantrag gestellt wurde-- erst am 11. Oktober 2004 und damit verspätet beim BFH eingegangen.

2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.