Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO).
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf (im Streitfall: 21. September 2004) gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerdebegründung --ohne dass fristgerecht ein Verlängerungsantrag gestellt wurde-- erst am 11. Oktober 2004 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
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