I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 16. Juli 2002 zugestellt. Am 27. Juli 2002 musste er sich plötzlich und unerwartet einer Herzoperation unterziehen. Am 10. September 2002 wurde er aus dem Rehabilitationskrankenhaus entlassen. Danach war er, wie aus dem eingereichten ärztlichen Attest hervorgeht, eingeschränkt arbeitsfähig. Mit einem an das FG gerichteten Schreiben vom 13. September 2002 bat er darum, die Revision an den Bundesfinanzhof weiterzuleiten und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er kündigte an, die liegengebliebenen Arbeiten schnellstmöglich zu erledigen. Mit Schreiben vom 27. September 2002 teilte er mit, die Begründung der Revision könne erst zum 31. Oktober 2002 erfolgen.
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