BFH - Beschluß vom 10.01.2002
IV B 32/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 927

Wiedereinsetzung; verspäteter Eingang der Prozessvollmacht

BFH, Beschluß vom 10.01.2002 - Aktenzeichen IV B 32/01

DRsp Nr. 2002/4888

Wiedereinsetzung; verspäteter Eingang der Prozessvollmacht

1. Erlässt das FG statt eines Sachurteils fehlerhaft ein Prozessurteil, liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist ist nicht zu bewilligen, wenn ein Prozessbeteiligter trotz Hinweises des anderen Beteiligten (FA), die Prozessvollmacht sei bisher nicht eingegangen, den Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO stellt.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zur Vorlage der Prozessvollmacht gesetzten Ausschlussfrist zu gewähren sei.

Die vom Vorsitzenden des Spruchkörpers gesetzte Ausschlussfrist lief am 30. Juli 2000 ab. Die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2000 eingereichte, am 24. Mai 2000 ausgestellte Prozessvollmacht des Klägers ging am 1. August 2000 beim FG ein; sie wurde nach den Feststellungen des FG in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen.