FG München - Urteil vom 19.07.2006
9 K 4011/04
Normen:
AO (1977) § 110 ;

Wiedereinsetzung wegen Krankheit

FG München, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 9 K 4011/04

DRsp Nr. 2006/22971

Wiedereinsetzung wegen Krankheit

Ein Steuerpflichtiger, der infolge einer schon lange bestehenden Erkrankung damit rechnen muss, dass er zeitweise zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten nicht in der Lage ist, ist verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen. Unterlässt er dies und lässt er einen Steuerbescheid bestandskräftig werden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Krankheitsgründen nicht gewährt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 110 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist.

Die geschiedene Klägerin erzielte in den Streitjahren als Journalistin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In 2000 und 2001 gingen beim beklagten Finanzamt (FA) Kontrollmitteilungen ein, wonach die Klägerin folgende Honorare erhalten hat:

1994: Honorare incl. Umsatzsteuer und Auslagenersatz in Höhe von 82.688,80 DM

1999: Honorare in Höhe von 350 DM

2000: Honorare in Höhe von brutto 39.846 DM.