BFH - Beschluss vom 09.08.2004
VI B 161/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1668
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4135/01

Wiedereinsetzung: Zwei-Wochen-Frist

BFH, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen VI B 161/02

DRsp Nr. 2004/15595

Wiedereinsetzung: Zwei-Wochen-Frist

1. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn der betroffene Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt und - ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist - eine substantiierte und in sich schlüssige Darlegung aller entscheidungserheblichen Tatsachen vorlegt.2. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt zu laufen, sobald das Hindernis, durch das die Fristversäumnis verursacht wurde, wegfällt.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.