FG München - Urteil vom 08.08.2001
6 K 414/00
Normen:
AO § 355 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 2 ;

Wiedereinsetzungsantrag bei verspätetem Zugang eines Einspruchsschreibens; Körperschaftsteuer 1991 und 1992; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30. September 1991 und zum 30. September 1992

FG München, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 6 K 414/00

DRsp Nr. 2002/2077

Wiedereinsetzungsantrag bei verspätetem Zugang eines Einspruchsschreibens; Körperschaftsteuer 1991 und 1992; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30. September 1991 und zum 30. September 1992

1. Der Absender trägt die Feststellungslast für den Zugang eines Einspruchsschreibens. 2. Als Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung eines Einspruchs reicht es nicht aus, wenn lediglich vorgetragen wird, der Prozessbevollmächtigte habe persönlich das Einspruchsschreiben in den Briefkasten eingeworfen.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) Einsprüche der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Liquidation, zu Recht aus verfahrensrechtlichen Gründen verworfen hat, ohne die Sach- und Rechtslage sachlich zu überprüfen.

Das FA erließ unter dem Datum vom 16. Dezember 1998 (Aufgabe zur Post) gegen die Klägerin u.a. je einen Körperschaftsteueränderungsbescheid für 1991 und 1992 sowie je einen Änderungsbescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30. September 1991 und 1992. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurden u. a. diese Bescheide dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Dezember 1998 zugestellt.