BFH - Beschluß vom 13.07.1999
VII B 64/99
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1633

Wiedereinsetzungsfrist

BFH, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen VII B 64/99

DRsp Nr. 1999/8646

Wiedereinsetzungsfrist

Erkennt ein Kl., dass er das FG per Telefax nicht erreichen kann und deshalb voraussichtlich die Rechtsbehelfsfrist versäumen wird, so beginnt an diesem Tag die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 gegen den an ihn ergangenen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem, dem Kläger am 21. Januar 1999 zugestellten Urteil, hat der Kläger mit am 23. Februar 1999 beim FG abgegebener Beschwerdeschrift ein Rechtsmittel eingelegt. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, daß die Beschwerdefrist nicht gewahrt worden ist, hat der Kläger mit am 30. April 1999 bei dem Senat eingegangenem Schriftsatz folgendes vorgetragen: