FG Köln - Urteil vom 20.09.2000
12 K 2799/00
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 ; FGO § 56 Abs. 2 S 1; FGO § 56 Abs. 2 S 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 34

Wiedereinsetzungsfrist beginnt bei Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages grundsätzlich mit Abauf der gesetzten Ausschlussfrist

FG Köln, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 12 K 2799/00

DRsp Nr. 2001/1894

Wiedereinsetzungsfrist beginnt bei Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages grundsätzlich mit Abauf der gesetzten Ausschlussfrist

Ist im Rahmen eines Klageverfahrens einem vom Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag auf Verlängerung einer Ausschlussfrist nicht stattgegeben worden, beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 2 S. 1 FGO grundsätzlich mit Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 ; FGO § 56 Abs. 2 S 1; FGO § 56 Abs. 2 S 3;

Tatbestand:

Die Klägerin hat durch ihre Prozeßbevollmächtigte, Steuerberaterin A., Klage erhoben wegen "Einspruchsentscheidung vom 14. März 2000, Einkommensteuerbescheid 1997" und mitgeteilt, daß die Begründung sowie die Prozeßvollmacht nachgereicht werde.

Die auf richterliche Anordnung ergangene Aufforderung der Senatsgeschäftsstelle vom 20. April 2000, die Klagebegründung sowie die Prozeßvollmacht innerhalb von drei Wochen zu übersenden, blieb unbeachtet.