Die Klägerin hat durch ihre Prozeßbevollmächtigte, Steuerberaterin A., Klage erhoben wegen "Einspruchsentscheidung vom 14. März 2000, Einkommensteuerbescheid 1997" und mitgeteilt, daß die Begründung sowie die Prozeßvollmacht nachgereicht werde.
Die auf richterliche Anordnung ergangene Aufforderung der Senatsgeschäftsstelle vom 20. April 2000, die Klagebegründung sowie die Prozeßvollmacht innerhalb von drei Wochen zu übersenden, blieb unbeachtet.
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