BFH - Beschluß vom 17.08.1999
IV B 22/99
Normen:
FGO §§ 93, 94, 104 ; ZPO § 164 ;

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Protokollberichtigung

BFH, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen IV B 22/99

DRsp Nr. 2000/628

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Protokollberichtigung

1. Nach Verkündung des Urteils ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht möglich. 2. Eine Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter oder den Protokollführer vorgenommen werden.

Normenkette:

FGO §§ 93, 94, 104 ; ZPO § 164 ;

Gründe: