Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Protokollberichtigung
BFH, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen IV B 21/99
DRsp Nr. 2001/13397
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Protokollberichtigung
1. Nach Verkündung des Urteils ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht möglich.2. Eine Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter oder den Protokollführer vorgenommen werden.