BFH - Beschluß vom 28.09.1999
IV B 60/99
Normen:
FGO §§ 56, 93 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 715

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen IV B 60/99

DRsp Nr. 2000/2662

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. Nach Zustellung des FG-Urteils kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht. 2. Kann der Prozessbevollmächtigte des Stpfl. nicht glaubhaft machen, dass er in der Zeit zwischen der Zustellung des FG-Urteils und der Frist für die Einlegung der NZB erkrankt war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO §§ 56, 93 Abs. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ausgebrachte Schätzung der Einkünfte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für den Veranlagungszeitraum 1978 streitig. Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Das Urteil wurde den Klägern am 8. Januar 1999 zugestellt.