BFH - Beschluss vom 28.01.2004
I B 50/03
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 S. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 799
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 10.12.2002 - 6 K 168/99 K,G,F,

Wiedereröffnung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I B 50/03

DRsp Nr. 2004/4428

Wiedereröffnung des Verfahrens

1. Geht nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein Schriftsatz beim FG ein, muss dieses von Amts wegen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Dabei muss das Gericht aufgrund des Schriftsatzes die für und gegen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe abwägen und die dabei maßgeblichen Überlegungen in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen, damit geprüft werden kann, ob es sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.2. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das FG das Verfahren ermessensfehlerhaft nicht wiedereröffnet habe, ist für eine Darlegung dieses Verfahrensmangels die schlüssige Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Verletzung der Verpflichtung des FG zu fehlerfreier Ermessensausübung ergibt.

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 S. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr behaupteten Verfahrensmängel nicht wie erforderlich dargelegt.