Streitig ist sachlich, ob der Antragsteller (ASt) Verluste aus dem Betrieb eines Musikstudios bei seiner Einkommensteuer - (ESt) - Veranlagung für die Jahre 1989 - 1992 absetzen kann. Das Finanzgericht hatte im Aussetzungsverfahren 1 V 1041/98 für die Jahre 1989 - 1994 mit Beschluß vom 2.11.1998 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide und der Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht verneint
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