FG München - Beschluss vom 01.08.2000
1 V 2152/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S 2; FGO § 68 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1198

Wiederholender Aussetzungsantrag gegen Änderungsbescheid

FG München, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 1 V 2152/00

DRsp Nr. 2001/2069

Wiederholender Aussetzungsantrag gegen Änderungsbescheid

1. Im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren ist die Vorschrift des § 68 FGO entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn sich die Hauptsache noch im Einspruchsverfahren befindet und der Änderungsbescheid Gegenstand dieses Verfahrens wird. 2. Ändert das FA einen Bescheid aus anderen als den angefochtenen Gründen erst nach Bestandskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des ursprünglichen Bescheids, ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur in den Grenzen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S 2; FGO § 68 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist sachlich, ob der Antragsteller (ASt) Verluste aus dem Betrieb eines Musikstudios bei seiner Einkommensteuer - (ESt) - Veranlagung für die Jahre 1989 - 1992 absetzen kann. Das Finanzgericht hatte im Aussetzungsverfahren 1 V 1041/98 für die Jahre 1989 - 1994 mit Beschluß vom 2.11.1998 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide und der Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht verneint