FG Hamburg - Urteil vom 28.06.2007
3 K 237/06
Normen:
AO § 80 ; BGB § 177 ; BGB § 180 ; BGB § 184 ; EGV Art. 12 (ex Art. 6) ; EGV Art. 17 (ex Art. 8) ; EGV Art. 18 (ex Art. 8a) ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. b ; FGO § 40 ; FGO § 44 ; FGO § 46 ; FGO § 62 ; FGO § 65 ; FGO § 73 ; ZPO § 89 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 768

Wiederholte Einspruchseinlegung und Klageerhebung - Heilung

FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 3 K 237/06

DRsp Nr. 2008/637

Wiederholte Einspruchseinlegung und Klageerhebung - Heilung

1. Bei wiederholter Einspruchseinlegung gegen dieselben Bescheide handelt es sich inhaltlich um einen Einspruch; wenn nur die erste Einspruchseinlegung in der Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen wird, ist das Vorverfahren gleichwohl abgeschlossen. 2. Bei der anschließenden Klageerhebung als Anfechtungsklage und bei der als Untätigkeitsklage betreffend dieselben Bescheide wiederholten Klageerhebung handelt es sich inhaltlich um eine Klage, sind die Aktenvorgänge zu verbinden und kommt es bei Zulässigkeit als Anfechtungsklage auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage nicht mehr an. 3. Das Fehlen der Vollmacht bei der Einspruchseinlegung kann durch deren Nachreichung im Rechtsbehelfs- oder im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, solange weder eine Ausschlussfrist versäumt noch die Klage deswegen abgewiesen worden ist. 4. Eine per Fax erteilte Vollmacht reicht im Verwaltungsverfahren aus. 5. Für die Existenz der im Klagerubrum angegebenen (hier ausländischen) Klägeradresse spricht die Begleichung der dorthin gesandten Gerichtskostenrechnung.