FG Brandenburg - Urteil vom 29.03.2006
2 K 469/04
Normen:
StBerG § 35 ; StBerG § 37 ; DVStB § 29 ; FGO § 82 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 373 ;

Wiederholung der gesamten mündlichen Steuerberaterprüfung auch bei Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über nur einen Prüfungsabschnitt; Bewertung von Zeugenaussagen

FG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 2 K 469/04

DRsp Nr. 2008/17228

Wiederholung der gesamten mündlichen Steuerberaterprüfung auch bei Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über nur einen Prüfungsabschnitt; Bewertung von Zeugenaussagen

1. Erweist sich die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Steuerberaterprüfung als fehlerhaft, so hat der Prüfling einen Anspruch darauf, den von dem Verfahrensfehler betroffenen Teil der Prüfung wiederholen zu dürfen. 2. Betrifft die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nur einen einzelnen Abschnitt der mündlichen Prüfung, so ist gleichwohl die gesamte mündliche Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholung beschränkt sich nicht auf diesen einzelnen Prüfungsabschnitt. 3. Ausführungen zur Bewertung und Glaubwürdigkeit der Aussagen der über den Ablauf der mündlichen Prüfung und des Überdenkungsverfahrens vernommenen Zeugen.

Normenkette:

StBerG § 35 ; StBerG § 37 ; DVStB § 29 ; FGO § 82 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 373 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nahm im Wege eines Erstantrags an der Steuerberaterprüfung 2003 teil. Nachdem der Prüfungsausschuss für Steuerberater bei dem Beklagten die Aufsichtsarbeiten der Klägerin mit 4,0 (zweimal) sowie 4,5 bewertet hatte, erreichte die Klägerin in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von 4,16.