BFH - Urteil vom 12.04.2011
VII R 5/10
Normen:
DVStB § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 424/07 824

Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom Prüfling angefertigten Unterlagen durch die Prüfungsbehörde

BFH, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen VII R 5/10

DRsp Nr. 2011/14806

Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom Prüfling angefertigten Unterlagen durch die Prüfungsbehörde

Behält die Prüfungsbehörde ein vom Prüfling angefertigtes Konzept für seinen mündlichen Vortrag und seine Mitschrift des Prüfungsablaufs ein und vernichtet diese vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung, kann der Prüfling Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung haben, sofern er glaubhaft macht, dass ihn die Vernichtung dieser Unterlagen in seinen Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Bewertung seiner Leistungen zu erlangen, wesentlich beeinträchtigt.

Normenkette:

DVStB § 32 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.