FG Hessen - Beschluss vom 22.10.2008
7 V 2514/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 6;

Wiederholungsantrag; Aussetzung der Vollziehung; Vorlagebeschluss; Neuantrag; Neue Tatsache - Zulässigkeit eines wiederholten Aussetzungsantrages

FG Hessen, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 7 V 2514/08

DRsp Nr. 2009/3744

Wiederholungsantrag; Aussetzung der Vollziehung; Vorlagebeschluss; Neuantrag; Neue Tatsache - Zulässigkeit eines wiederholten Aussetzungsantrages

1. Die Entscheidung des erkennenden Senates im Hauptsacheverfahren den EuGH anzurufen stellt eine neue Tatsache dar, die einen erneuten Aussetzungsantrag nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO wegen veränderter Umstände rechtfertigt, auch wenn der Bundesfinanzhof zuvor im Beschwerdeverfahren die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. 2. Die vom Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH dargestellten rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes rechtfertigen regelmäßig eine Aussetzung der Vollziehung.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6;

Tatbestand: