FG Köln - Urteil vom 02.03.1999
8 K 3989/98
Normen:
StBerG § 37 Abs. 3 Nr. 1 ; StBerG § 48 Abs. 1 Nr.1 ; StBerG § 48 Abs. 2 ;

Wiederzulassung als Steuerberater

FG Köln, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 8 K 3989/98

DRsp Nr. 2003/13952

Wiederzulassung als Steuerberater

Bei Wiederbestellung eines Steuerberaters hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob das Verhalten des Bewerbers die Besorgnis begründet, den Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu genügen.

Normenkette:

StBerG § 37 Abs. 3 Nr. 1 ; StBerG § 48 Abs. 1 Nr.1 ; StBerG § 48 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Steuerberater wiederzubestellen ist.

Der 1942 geborene Kläger wurde 1980 zum Steuerbevollmächtigten und 1987 zum Steuerberater bestellt. Wegen laufender Strafverfahren verzichtete der Kläger am ...1988 auf seine Bestellung und gab am ...1988 seine Berufsurkunde zurück.

Laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ...1997 wurde der Kläger wie folgt verurteilt:

am ...1988 vom Amtsgericht ... wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Jahre 1987 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 DM,

am ...1989 vom Amtsgericht ... wegen im November 1985 begangener fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50 DM,

am ...1990 vom Amtsgericht ... wegen am 28.10.1987 begangenen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 DM,

am ...1990 vom Amtsgericht ... wegen am 18.12.1988 begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM,