Auf die Berufung des Klägers wird das seinem Prozessbevollmächtigten am 11. September 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 4. August 2016 nicht aus den in dem Bescheid vom 2. Dezember 2016 angeführten Gründen zurückzuweisen.
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