FG Hessen - Urteil vom 07.10.2010
13 K 716/09
Normen:
StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2; StBerG § 48 Abs. 2; StBerG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 854

Wiederzulassung zum Steuerberater in der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens; Steuerberater; Wiederzulassung; Insolvenzverfahren; Wohlverhaltensphase; Geordnete Vermögensverhältnisse; Sperrfrist; Untreue; Strafverfahren

FG Hessen, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 13 K 716/09

DRsp Nr. 2010/23243

Wiederzulassung zum Steuerberater in der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens; Steuerberater; Wiederzulassung; Insolvenzverfahren; Wohlverhaltensphase; Geordnete Vermögensverhältnisse; Sperrfrist; Untreue; Strafverfahren

1. § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gewährt trotz seines Wortlautes einen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Steuerberater, ohne dass ein Ermessen der Behörde besteht. 2. Während der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens kann ein Antrag auf Wiederzulassung zum Steuerberater grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt. 3. Etwas anderes gilt, wenn es sich bei einem Großteil der zur Tabelle angemeldeten Forderungen um solche aus unerlaubter Handlung handelt, die bei entsprechender gerichtlicher Feststellung auf Antrag der Gläubiger an der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht teilnehmen. 4. Die rein theoretische Möglichkeit der Gläubiger entsprechende Feststellungsklagen zu erheben, reicht dazu nach Ablauf eines längeren Zeitraumes nicht aus.

Normenkette:

StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2; StBerG § 48 Abs. 2; StBerG § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt mit ihrer vorliegenden Klage ihre Wiederbestellung als Steuerberaterin.