Die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger war ab 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ab 1995 Mitglied der Beklagten.
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