OLG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2020
AGH I 9/18
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5;

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen AGH I 9/18

DRsp Nr. 2020/11108

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

Ein Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist als unwürdig zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts anzusehen, wenn er wegen gravierender Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt (hier: Untreue von Mandantengeldern) verurteilt worden ist und zu der die Unwürdigkeit begründenden Straftat ein zeitlicher Abstand von weniger als mindestens 15 Jahre gegeben ist.

Die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger war ab 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ab 1995 Mitglied der Beklagten.