BGH - Urteil vom 15.11.2016
II ZR 217/15
Normen:
AktG § 84 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 555
DZWIR 27, 200
MDR 2017, 285
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 490
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 10447/13
OLG München, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3551/14

Willkürlichkeit des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) betreffend den Vertrauensentzug gegenüber einem Vorstandsmitglied; Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat; Protokollierung des Hauptversammlungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen II ZR 217/15

DRsp Nr. 2017/1257

Willkürlichkeit des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) betreffend den Vertrauensentzug gegenüber einem Vorstandsmitglied; Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat; Protokollierung des Hauptversammlungsbeschlusses

a) Der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, ist nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen.b) Der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, muss nicht begründet werden.c) Die Anhörung des Vorstandsmitglieds ist grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerruf der Bestellung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AktG § 84 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger war eines von zwei Vorstandsmitgliedern der beklagten Aktiengesellschaft, die eine einzige Aktionärin hat. Zwischen den Parteien bestand ein Vorstandsdienstvertrag, der bis 31. Januar 2016 befristet und an die wirksame Organstellung des Klägers gekoppelt war.