BFH - Urteil vom 14.04.2011
IV R 46/09
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein- 30.09.2009, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 134/08

Windkraftanlage mit dazugehörigem Transformator und verbindender Verkabelung als zusammengesetztes Wirtschaftsgut; Behandlung einer mehrere Windkraftanlagen verbindenden Verkabelung der Transformatoren zum Stromnetz zusammen mit der Übergabestation als zusammengesetztes Wirtschaftsgut; Abschreibung aller Wirtschaftsgüter eines Windparks über denselben Zeitraum

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IV R 46/09

DRsp Nr. 2011/9866

Windkraftanlage mit dazugehörigem Transformator und verbindender Verkabelung als zusammengesetztes Wirtschaftsgut; Behandlung einer mehrere Windkraftanlagen verbindenden Verkabelung der Transformatoren zum Stromnetz zusammen mit der Übergabestation als zusammengesetztes Wirtschaftsgut; Abschreibung aller Wirtschaftsgüter eines Windparks über denselben Zeitraum

1. Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.2. Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.

Normenkette:

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.