FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2009
2 K 160/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 4 Abs. 4; AO § 42;
Fundstellen:
EFG 2009, 1354

Windowdressing als Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 160/06

DRsp Nr. 2009/15741

Windowdressing als Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG

1. Eine nur kurzfristige fremd finanzierte Mittelzuführung auf dem betrieblichen Girokonto am Jahresende, die alleine dazu dient, den Stand der Überentnahmen zum maßgeblichen Stichtag kurzfristig zurückzuführen (Windowdressing), ist wegen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nur der Umgehung des Schulzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG dient. 2. Der Anwendung des § 42 AO steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die spezielle Missbrauchsregelung des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. ersatzlos aufgehoben hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 4 Abs. 4; AO § 42;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der gemäß § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2001 - 2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Der Kläger betreibt eine Facharztpraxis (Hautarzt) in X. Den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2001 errichteten die Kläger ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gaben sie mit 1 Mio. DM an (vgl. Eigenheimzulageakte).