Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 -
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 -
Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 17.03.1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kameramann in ihrem Betrieb in C-Stadt mit einem Volumen von 46,82 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Beklagte.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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