FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 08.03.2013
1 K 1342/12
Normen:
AO § 366; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2;

Wirksame Bekanntgabe der für Inhaftierten bestimmten Einspruchsentscheidung an die Meldeadresse in der Wohnung der Eltern

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 1342/12

DRsp Nr. 2014/463

Wirksame Bekanntgabe der für Inhaftierten bestimmten Einspruchsentscheidung an die Meldeadresse in der Wohnung der Eltern

1. Ein Steuerpflichtiger ist auch während einer Inhaftierung grundsätzlich verpflichtet, Vorkehrungen wegen möglicher Zustellungen zu treffen, wenn er damit rechnen muss, dass seine durch die Inhaftierung bedingte Abwesenheit von der Wohnung nicht nur vorübergehend sein wird. 2. Gibt der Steuerpflichtige während einer über dreijährigen Inhaftierung seine bisherige Wohnung auf, meldet er sich in die Wohnung seiner Eltern um und will er seine Post grundsätzlich nicht in der Justizvollzugsanstalt, sondern unter der Adresse seiner Eltern empfangen, kann das Finanzamt zulässigerweise an ihn Bescheide unter der Adresse der Eltern bekanntgeben und die Eltern als Empfangsboten behandeln. 3. Hat der Steuerpflichtige aus der Justizvollzugsanstalt heraus auf ein an die Adresse der Eltern geschicktes Finanzamtsschreiben geantwort, dabei seinen Aufenthalt in der JVA mitgeteilt, aber nicht beantragt, dass das FA ihm den weiteren Schriftverkehr oder die Einspruchsentscheidung unter der Adresse der JVA bekannt zu geben habe, so durfte das FA weiterhin davon ausgehen, dass es die bisherige Postadresse bei den Eltern auch für den künftigen Kontakt mit dem Steuerpflichtigen nutzen konnte.

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.