FG Münster - Urteil vom 09.11.2004
8 K 122/02 GrE
Normen:
VwZG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 326
EFG 2005, 388

Wirksame Bekanntgabe eines Bescheides

FG Münster, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 8 K 122/02 GrE

DRsp Nr. 2005/935

Wirksame Bekanntgabe eines Bescheides

1. Auch außerhalb der förmlichen Zustellung eines Bescheides können Bekanntgabemängel durch den tatsächlichen Zugang an den wirklichen Empfänger oder Empfangsbevollmächtigten geheilt werden. Die Interessenlage des betroffenen Steuerpflichtigen sei beim technischen Übermittlungsvorgang der Bekanntgabe durch einfachen Brief keine andere als bei qualifizierter Bekanntgabe im Wege förmlicher Zustellung. 2. Auch durch Übergabe an die - nicht mehr bevollmächtigte - Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Bevollmächtigten sind die Interessen der Steuerpflichtigen gewahrt, wenn sie den Bescheid tatsächlich erhält.

Normenkette:

VwZG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.12.1999 wirksam bekannt gegeben worden ist, und ob die darin festgesetzte Grunderwerbsteuer der Höhe nach zutreffend ist.