FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2000
2 K 1049/99
Normen:
AO § 122 Abs. 1 Satz 3 AO ;

Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Steuerberater

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 1049/99

DRsp Nr. 2001/2449

Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Steuerberater

Nimmt ein Steuerbürger es über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg unbeanstandet hin, dass an ihn gerichtete Steuerbescheide dem Steuerberater, der an der Erstellung seiner Steuererklärungen mitgewirkt hat, dem er jedoch keine Empfangsvollmacht erteilt hat, bekannt gegeben werden, so begründet er damit den Tatbestand einer Duldungsvollmacht. Er kann sich dann solange nicht darauf berufen, die Bekanntgabe eines Steuerbescheides gegenüber dem Steuerberater sei nicht wirksam, bis er den Rechtsschein einer Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt beseitigt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 Satz 3 AO ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1995 wirksam bekannt gegeben wurde.

Die Klägerin, eine GmbH hat ihre Umsatzsteuererklärungen seit dem Veranlagungszeitraum 1987 unter Mitwirkung des Steuerberaters ... in Köln erstellt. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1989 wurden der Geschäftsführerin der GmbH, Frau ..., zugesendet. Mit Schreiben vom 10. bzw. 24. Juli 1992 teilte Steuerberater ... dem Beklagten mit:

"Beachten Sie bitte zukünftig für die Mandanten, für die ich empfangsbevollmächtigt bin, meine nachstehend genannte neue Anschrift ..."