FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2008
6 K 2204/04
Normen:
AO § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 35 Abs. 1; AO § 355; AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 63 Abs. 1; AO § 79; AO § 80 Abs. 1 S. 1; AO § 110 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 26 Abs. 1 S. 2;

Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer Vorstand und Empfangsbevollmächtigter aufgetretene Person; Keine Wiedereinsetzung ohne ausreichenden Nachweis der behaupteten Erkrankung; Feststellungslast eines Vereins für Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 2204/04

DRsp Nr. 2010/3062

Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer Vorstand und Empfangsbevollmächtigter aufgetretene Person; Keine Wiedereinsetzung ohne ausreichenden Nachweis der behaupteten Erkrankung; Feststellungslast eines Vereins für Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

1. Das Finanzamt kann einen Verein betreffende Steuerbescheide wirksam einer Person bekanntgeben, die als faktischer Vorstand und Empfangsbevollmächtigter für den Verein aufgetreten ist, wenn diese Person u. a. die zentrale und lenkende Figur innerhalb des Vereins war, alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen oder daran zumindest mitgewirkt hat, den Verein nach außen vertreten hat, und wenn die sonstigen Vorstände nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nur vorgeschoben waren und ihre Position nur pro forma bekleidet haben. 2. Der vom Verein mit der Erkrankung des faktischen Vorstands begründete Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchfrist kann keinen Erfolg haben, wenn weder genaue Angaben zur Dauer der Erkrankung gemacht werden noch ein ärztliches Attest vorgelegt oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art. und Dauer der Erkrankung eingereicht wird.