Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die angegriffenen Gewerbesteuermess(GewStM)bescheide wirksam bekannt gegeben worden sind und bejahendenfalls, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist. Materiell ist streitig, ob GbR's, an denen die Organgesellschaft der Klägerin beteiligt ist, gewerblich tätig waren.
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