FG Hamburg - Urteil vom 12.06.2007
5 K 196/06
Normen:
AO § 122 ; AO § 110 ;

Wirksame Bekanntgabe/Wiedereinsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 196/06

DRsp Nr. 2007/15544

Wirksame Bekanntgabe/Wiedereinsetzung

1. Reicht eine Organgesellschaft über Jahre für den Organträger Steuererklärungen ein und werden ihr über Jahre Steuerbescheide beanstandungsfrei bekannt gegeben, sind die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht für die Organgesellschaft erfüllt. 2. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn zwischen Mandant und Steuerberater Abstimmungsproblem bestehen, in deren Folge die Einlegung von Einsprüchen unterbleibt.

Normenkette:

AO § 122 ; AO § 110 ;

Tatbestand:

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die angegriffenen Gewerbesteuermess(GewStM)bescheide wirksam bekannt gegeben worden sind und bejahendenfalls, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist. Materiell ist streitig, ob GbR's, an denen die Organgesellschaft der Klägerin beteiligt ist, gewerblich tätig waren.