FG München - Gerichtsbescheid vom 03.08.2006
6 K 2603/05
Normen:
AO § 124 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 179 Abs. 2 § 359 Nr. 2 § 360 Abs. 3 § 366 ;

Wirksame Einspruchsentscheidung, die einem Beteiligten bekanntgegeben wird

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 2603/05

DRsp Nr. 2007/242

Wirksame Einspruchsentscheidung, die einem Beteiligten bekanntgegeben wird

Richtet sich ein Feststellungsbescheid an mehrere Feststellungsbeteiligte und wird er nicht allen bekanntgegeben, ist die Bekanntgabe an einen einzelnen Feststellungsbeteiligten gleichwohl wirksam.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 179 Abs. 2 § 359 Nr. 2 § 360 Abs. 3 § 366 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2005 nichtig ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Feststellungsbescheide über den gemeinen Wert der Anteile an der NN GmbH (GmbH) auf den 31.12.1992 und den 31.12.1993 wurden nach einer Außenprüfung mit Bescheiden vom 8. Januar 1996 geändert. Dagegen legte die GmbH mit Scheiben vom 30. Januar 1996 Einspruch ein, ohne den Antrag konkret zu beziffern. Der Kläger, als Alleingesellschafter der GmbH, wurde - nach Anhörung - mit Schreiben des Beklagten (dem Finanzamt - FA -) vom 21. März 1996 gemäß § 360 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zum Verfahren hinzugezogen.

Mit Bescheid vom 18. März 1996 wurden die Bescheide ausgesetzt, für 1992 in Höhe von 629 DM und für 1993 in Höhe von 810 DM.

Über das Vermögen der GmbH wurde 1998 das Konkursverfahren eröffnet und im Jahr 2000 wieder aufgehoben. Im Jahr 2001 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht.