Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsverfahrens über die wirksame Einspruchserhebung außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist.
Da der Kläger für seine am 01.12.1989 geboren Tochter A trotz Aufforderung der Beklagten keine Ausbildungsnachweise vorlegte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2001 die Kindergeldfestsetzung für A ab Dezember 2007 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte gleichzeitig für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2010 überzahltes Kindergeld i.H. von 5.282 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück.
Der Bescheid vom 03.05.2011 ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Rechtsbehelfsbelehrung:
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