FG Köln - Urteil vom 24.06.2014
1 K 1227/12
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a; AO § 355 Abs 1; AO § 356 Abs 1; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Wirksame Einspruchserhebung gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerhalb der Monatsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

FG Köln, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 1227/12

DRsp Nr. 2014/13256

Wirksame Einspruchserhebung gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerhalb der Monatsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Eine im Streitfall inhaltlich überfrachtete Rechtsbehelfsbelehrung, die darüber hinaus den Eindruck erweckt, neben dem fristgebundenen Einspruch bestünde eine weitere Möglichkeit, ohne eine Fristbindung bei der Familienkasse zu remonstrieren oder sich an das regionale Forderungsmanagement zu wenden, setzt die Einspruchsfrist nicht wirksam in Gang. Der Einspruch bleibt innerhalb eines Jahres zulässig.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a; AO § 355 Abs 1; AO § 356 Abs 1; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsverfahrens über die wirksame Einspruchserhebung außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist.

Da der Kläger für seine am 01.12.1989 geboren Tochter A trotz Aufforderung der Beklagten keine Ausbildungsnachweise vorlegte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2001 die Kindergeldfestsetzung für A ab Dezember 2007 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte gleichzeitig für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2010 überzahltes Kindergeld i.H. von 5.282 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück.

Der Bescheid vom 03.05.2011 ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:

„Rechtsbehelfsbelehrung: