BGH - Beschluss vom 29.06.2017
I ZB 111/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1133/14
OLG Stuttgart, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 73/16

Wirksame Fristenkontrolle bzgl. der Erledigung fristgebundener Sachen; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Organisation des Kanzleibetriebs

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen I ZB 111/16

DRsp Nr. 2017/11869

Wirksame Fristenkontrolle bzgl. der Erledigung fristgebundener Sachen; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Organisation des Kanzleibetriebs

Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch die Anordnung, die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig zu überprüfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 14. November 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Das Landgericht hat die auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und einer deutschen Marke der Zweigniederlassung Rebstein der Klägerin gestützte Klage mit Urteil vom 7. April 2016 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 18. April 2016 zugestellte Urteil am 18. Mai 2016 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, der bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen ist, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet.