LAG Köln - Urteil vom 12.03.2021
10 Sa 804/20
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1267/19

Wirksame Kündigung wegen häufiger KurzerkrankungenKündigung wegen narzisstischer PersönlichkeitsstörungAbgestufte Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 804/20

DRsp Nr. 2021/8765

Wirksame Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen Kündigung wegen narzisstischer Persönlichkeitsstörung Abgestufte Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

1. Es bestehen formelle und materielle Anforderungen an eine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG. 2. Eine Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen auf Grundlage einer negativen Gesundheitsprognose (hier: narzisstische Persönlichkeitsstörung) ist wirksam. 3. Bei krankheitsbedingter Kündigung liegt die abgestufte Darlegungslast beim Arbeitgeber.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 17.07.2020 - 7 Ca 1267/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2; BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Klägers.

Der am 1987 geborene, ledige und kinderlose Kläger war seit dem 15.08.2014 als Straßenreiniger im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 2.737,48 €. Vor seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kläger mehrere Jahre bei einer Zeitarbeitsfirma im Betrieb der Beklagten eingesetzt.

1. 2. 3. a. b. c.