FG Köln - Urteil vom 13.05.2009
13 K 4779/04
Normen:
KStG 2001 § 14; KStG 2001 § 17; AktG § 302 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2009, 2016

Wirksame nachträgliche Klarstellung der Verlustübernahmeregelung in einem Gewinnabführungsvertrag

FG Köln, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 13 K 4779/04

DRsp Nr. 2009/22826

Wirksame nachträgliche Klarstellung der Verlustübernahmeregelung in einem Gewinnabführungsvertrag

Die für eine körperschaftsteuerliche Organschaft notwendige Verlustübernahme- und Verlustausgleichsverzichtsregelung i.S. von § 302 Abs. 3 S. 1 AktG kann bei Abschluss aller übrigen wesentlichen Vertragsbestandteile eines Gewinnabführungsvertrags auch in einem folgenden Jahr klarstellend und rückwirkend nachgeholt werden.

Normenkette:

KStG 2001 § 14; KStG 2001 § 17; AktG § 302 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der U. GmbH (vormals J. GmbH - im Folgenden J. -) als Organträgerin.

Die Klägerin ist eine durch rückwirkende Formumwandlung aus einer Kommanditgesellschaft zum 00.00.2001 hervorgegangene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Stammkapital die Beigeladene seit Gründung mit 99,96% beteiligt war. Am 00.00.2001 schloss die Klägerin mit der J. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in dem (u. a.) Folgendes geregelt ist:

"§ 1 Leitung und Weisungen

(regelt die Beherrschung)

§ 3 Gewinnabführung