FG Sachsen - Urteil vom 25.01.2021
4 K 812/20
Normen:
AO § 362 Abs. 2 S. 2;

Wirksame Rücknahme eines Einspruchs gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag

FG Sachsen, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 4 K 812/20

DRsp Nr. 2022/3803

Wirksame Rücknahme eines Einspruchs gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 362 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2019 (Bl. 10 der Rechtsbehelfsakte) ihren Einspruch gegen den Bescheid für 2017 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 4.1.2019 (Bl. 4 der Rechtsbehelfsakten) wirksam zurückgenommen hat, so dass der Bescheid für 2017 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 4.1.2019 bestandskräftig geworden ist.

Mit Bescheid für 2017 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 4.1.2019 hat der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag auf 3.815,- € aufgrund der am 4.12.2018 übermittelten Daten festgesetzt. Gegen diesen Bescheid - und weitere vorliegend nicht streitgegenständliche Bescheide - hat die Klägervertreterin mit Schreiben vom 4.2.2019 (Bl. 6 der Rechtsbehelfsakten) Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 5.2.2019 hat der Beklagte der Klägervertreterin eine Frist bis zum 25.2.2019 zur Begründung des Einspruchs gesetzt. Mit Schreiben vom 25.2.2019 hat die Klägervertreterin Fristverlängerung bis zum 4.3.2019 beantragt.