FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.05.2017
1 K 953/16
Normen:
AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Wirksame zivilrechtliche Begründung einer (atypischen) stillen Gesellschaft; Durchführung jeweils einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Streitjahre

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 953/16

DRsp Nr. 2021/7295

Wirksame zivilrechtliche Begründung einer (atypischen) stillen Gesellschaft; Durchführung jeweils einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Streitjahre

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine (atypisch) stille Gesellschaft der Kläger zivilrechtlich wirksam begründet wurde und daher jeweils eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Streitjahre zu erfolgen hat.