Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine (atypisch) stille Gesellschaft der Kläger zivilrechtlich wirksam begründet wurde und daher jeweils eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Streitjahre zu erfolgen hat.
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