OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.2010
21 U 54/09
Normen:
EGV 44/2001 Art. 22 Nr. 2; EuGVVO Art. 22 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2010, 941
IPRax 2010, 534
ZIP 2010, 800
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 56/08

Wirksamkeit der Abberufung des directors einer Ltd & Co KG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 21 U 54/09

DRsp Nr. 2010/6347

Wirksamkeit der Abberufung des directors einer Ltd & Co KG

Abberufung eines Geschäftsführers (director) durch die Ltd. & Co KG.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.05.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - Az. 6 O 56/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGV 44/2001 Art. 22 Nr. 2; EuGVVO Art. 22 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27.03.08 gefasste Beschlüsse über seine Abberufung als Director (nachfolgend Geschäftsführer) der Beklagten und den Abschluss eines Dienstvertrages mit seinem einzigen Mitgesellschafter, Herrn A, über dessen Unternehmensführertätigkeit nichtig seien.