OLG München - Endurteil vom 24.03.2016
23 U 1884/15
Normen:
BGB § 611; GmbHG § 46 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2016, 1154
GmbHR 2016, 875
MDR 2016, 776
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 804/13

Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung

OLG München, Endurteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen 23 U 1884/15

DRsp Nr. 2016/7037

Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung

1. Aus der rechtlichen Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH folgt grundsätzlich, dass beide Rechtsverhältnisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen und demgemäß auch rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften beendet werden können. 2. Dementsprechend bedarf es zweier getrennter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, um sowohl den Geschäftsführerdienstvertrag zu beenden, als auch den Geschäftsführer abzuberufen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 04.05.2015, Az. 7 O 804/13, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte wie folgt verurteilt wird:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.995,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 12.723,09 seit dem 27.05.2010 sowie aus € 14.272,11 seit dem 27.06.2010 zu zahlen.

1.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.067,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2010 zu zahlen.

3. II. III. IV. V.