BFH - Urteil vom 18.05.2011
VII B 195/10
Normen:
AO § 284; UStG § 27b; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1957/05

Wirksamkeit der Abgabenordnung bei Verstoß des § 284 AO gegen das Zitiergebot; Wirksamkeit des Umsatzsteuergesetzes bei Verstoß des § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

BFH, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen VII B 195/10

DRsp Nr. 2011/14610

Wirksamkeit der Abgabenordnung bei Verstoß des § 284 AO gegen das Zitiergebot; Wirksamkeit des Umsatzsteuergesetzes bei Verstoß des § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG

Normenkette:

AO § 284; UStG § 27b; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; zudem betreibt er ein Einzelunternehmen. Wegen rückständiger Lohnsteuern der GmbH wurde er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit inzwischen bestandskräftigem Haftungsbescheid als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Fällige Steuern aus seinem Unternehmen zahlte der Kläger über mehrere Jahre hinweg nicht oder erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch einen Teil der Haftungsschuld hat der Kläger noch nicht beglichen. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben waren, forderte das FA den Kläger mit Bescheid vom 13. Juni 2005 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf.