OLG Stuttgart - Urteil vom 19.07.2018
19 U 28/18
Normen:
HGB § 161 Abs. 2; HGB § 128; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 3; ZPO § 257;
Fundstellen:
AG 2019, 51
ZIP 2018, 1727
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 197/17

Wirksamkeit der Änderung von Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss einer Anlegerversammlung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 19 U 28/18

DRsp Nr. 2018/11415

Wirksamkeit der Änderung von Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss einer Anlegerversammlung

Außerhalb des Anwendungsbereichs des nur für verbriefte Forderungen geltenden Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (SchVG; BGBl. I S. 2512) verstoßen Regelungen in Anleihebedingungen, die eine diese Bedingungen abändernde Mehrheitsentscheidung der Anleger mit Wirkung für alle Anleihegläubiger ermöglichen, gegen das in § 307 Abs. 1 BGB statuierte Verbot unangemessener Benachteiligung. Auf einer entsprechenden Grundlage gefasste Mehrheitsbeschlüsse von Anlegerversammlungen sind mangels wirksamer Legitimationsgrundlage unwirksam.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2018 (14 O 197/17) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Anleihen des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 1, mit der NSV 2 und mit der NSV 4 an den Kläger einen Betrag i.H. von 45.000,00 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,00 € seit dem 4. Juli 2017, aus weiteren 15.000,00 € seit dem 15. Juli 2017 sowie aus weiteren 15.000,00 € seit dem 16. Januar 2018 zu zahlen.

2. 3. 4. II. III. IV. V.