OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2016 VI-U (Kart) 2/16
Normen:
VO(EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 Art. 5 Abs. 2; VO(EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 Art. 8 Abs. 2; VO(EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007 Art. 8 Abs. 3; GWB § 1; GWB § 19; AktG § 241; AktG § 243; AEUV Art. 107; AEUV Art. 108; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O (Kart) 61/15
Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen Gemeinschaftsunternehmens mit dem Gegenstand der Durchführung des öffentlichen Personen-NahverkehrsWirksamkeit eines partiellen StimmrechtsausschlussesRechtsfolgen der treuwidrigen Verweigerung der Zustimmung zu einer Satzungsänderung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 2/16
DRsp Nr. 2016/18142
Wirksamkeit der Änderung von Satzungsbestimmungen eines vertikalen Gemeinschaftsunternehmens mit dem Gegenstand der Durchführung des öffentlichen Personen-NahverkehrsWirksamkeit eines partiellen StimmrechtsausschlussesRechtsfolgen der treuwidrigen Verweigerung der Zustimmung zu einer Satzungsänderung
1. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 erfasst sowohl Dienstleistungskonzessionen als auch öffentliche Dienstleistungsaufträge.2. Eine Inhouse-Vergabe an einen gemischt-öffentlichen Betreiber in Form von Einzelvergaben ist mit Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 vereinbar, wenn eine gemeinsame Kontrolle vorliegt, wenn in Bezug auf den konkret zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag eine alleinige Kontrolle gegeben ist und wenn der gemischt-öffentliche Betreiber nicht außerhalb der Zuständigkeitsbereiche aller beteiligten Aufgabenträger tätig wird.
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