BFH - Urteil vom 06.08.2013
VIII R 15/12
Normen:
BpO § 5 Abs. 1 Satz 1; AO § 19; AO § 125; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 193 Abs. 2 Nr. 1; AO § 195 Sätze 1 und 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3252/10

Wirksamkeit der Anordnung einer Auftragsprüfung; Anforderungen an die Bestimmtheit der Prüfungsanordnung

BFH, Urteil vom 06.08.2013 - Aktenzeichen VIII R 15/12

DRsp Nr. 2013/24870

Wirksamkeit der Anordnung einer Auftragsprüfung; Anforderungen an die Bestimmtheit der Prüfungsanordnung

1. Die Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung auch des beauftragenden Finanzamts maßgebenden Erwägungen enthält.2. Eine Prüfungsanordnung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig, wenn für den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann.3. Das vorübergehende Bestehen von zwei Prüfungsanordnungen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, führt nicht zu deren Nichtigkeit.

Normenkette:

BpO § 5 Abs. 1 Satz 1; AO § 19; AO § 125; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 193 Abs. 2 Nr. 1; AO § 195 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.