BFH - Urteil vom 08.02.2024
VI R 25/21
Normen:
AO § 80 Abs. 1; AO § 80 Abs. 2 S. 1; AO § 108 Abs. 3; AO § 122 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 56;
Fundstellen:
StX 2024, 300
StuB 2024, 447
AO-StB 2024, 161
BFH/NV 2024, 873
WPg 2024, 703
FA 2024, 190
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 24/21

Wirksamkeit der Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts; Bestehen der Außenvollmacht eines Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt

BFH, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen VI R 25/21

DRsp Nr. 2024/6435

Wirksamkeit der Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts; Bestehen der Außenvollmacht eines Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt

Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.11.2021 - 6 K 24/21 E,U,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 1; AO § 80 Abs. 2 S. 1; AO § 108 Abs. 3; AO § 122 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 56;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) führte im Jahr 2019 eine Außenprüfung bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch. Die Prüfungsanordnung wurde an Steuerberater M als Bevollmächtigten der Klägerin übersandt.

Nachdem M seine Steuerberatungskanzlei mit der Kanzlei ... GmbH & Co. KG (KG) zusammengelegt hatte, speicherte das FA ausweislich eines Aktenvermerks vom 12.03.2020 die KG als neue Bevollmächtigte der Klägerin.