Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.11.2021 - 6 K 24/21 E,U,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) führte im Jahr 2019 eine Außenprüfung bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch. Die Prüfungsanordnung wurde an Steuerberater M als Bevollmächtigten der Klägerin übersandt.
Nachdem M seine Steuerberatungskanzlei mit der Kanzlei ... GmbH & Co. KG (KG) zusammengelegt hatte, speicherte das FA ausweislich eines Aktenvermerks vom 12.03.2020 die KG als neue Bevollmächtigte der Klägerin.
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