Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2019, Az.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Anlegerbeirat der Beklagten gewählt wurde.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5.Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin verfolgt einen Antrag auf Feststellung gegen die Beklagte, dass sie in deren Anlegerbeirat gewählt wurde.
Für die Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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