OLG Stuttgart - Urteil vom 15.07.2020
20 U 47/19
Normen:
KAGB § 18 Abs. 2 S. 4; KAGB § 153 Abs. 3 S. 2; AktG § 100 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 677
BB 2020, 1858
DB 2020, 2120
GmbHR 2020, 1013
NZG 2020, 1103
ZIP 2020, 1964
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 71/18

Wirksamkeit der Bestellung einer juristischen Person in den Beirat einer geschlossenen Investment-KG

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 20 U 47/19

DRsp Nr. 2020/10789

Wirksamkeit der Bestellung einer juristischen Person in den Beirat einer geschlossenen Investment-KG

Mitglied des fakultativen Beirats einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann auch eine juristische Person sein.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2019, Az. 20 O 71/18, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Anlegerbeirat der Beklagten gewählt wurde.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

KAGB § 18 Abs. 2 S. 4; KAGB § 153 Abs. 3 S. 2; AktG § 100 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt einen Antrag auf Feststellung gegen die Beklagte, dass sie in deren Anlegerbeirat gewählt wurde.

Für die Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.