OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2019
22 U 61/17
Normen:
AktG § 20;
Fundstellen:
AG 2019, 685
DB 2019, 1556
NJW-RR 2019, 1182
NZG 2019, 1055
ZIP 2019, 1168
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 232/13

Wirksamkeit der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 22 U 61/17

DRsp Nr. 2019/8891

Wirksamkeit der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

1. Ein von Arbeitnehmerseite bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats ist gehalten, Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft betreffend die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats binnen eines Monats nach Beschlussfassung anzufechten. 2. Die Monatsfrist für die Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse (§ 246 AktG) beginnt spätestens nach einer Erkundigungsfrist von zwei Wochen zu laufen, wenn bekannt ist, dass Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind. 3. In der Berufungsinstanz kann die Bestellung bestimmter Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr angegriffen werden, wenn die Wirksamkeit ihrer Bestellung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 17.02.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.