LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2022
3 Sa 285/22
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1164/21

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung bei unmittelbarer Nachbesetzung des betroffenen ArbeitsplatzesBindungswirkung der Formulierung betriebsbedingte Gründe im KündigungsschreibenBetriebsbedingte Kündigung außerhalb des KSchG im KleinbetriebSitten- oder treuwidrige Kündigung im Kleinbetrieb aus betriebsbedingten Gründen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 285/22

DRsp Nr. 2023/990

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung bei unmittelbarer Nachbesetzung des betroffenen Arbeitsplatzes Bindungswirkung der Formulierung "betriebsbedingte Gründe" im Kündigungsschreiben Betriebsbedingte Kündigung außerhalb des KSchG im Kleinbetrieb Sitten- oder treuwidrige Kündigung im Kleinbetrieb aus betriebsbedingten Gründen

1. Kündigt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb ein Arbeitsverhältnis ordentlich mit der ausdrücklichen Angabe, dass die Kündigung "aus betriebsbedingten Gründen" erfolge, wird damit noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kündigung "dringende betriebliche Erfordernisse" im Sinne des - hier gar nicht anwendbaren - § 1 Abs. 2 KSchG zugrunde lägen.2. Daher begründet die pauschale Nennung "betriebsbedingter Gründe" im Kündigungsschreiben weder eine Selbstbindung des Arbeitgebers im Kleinbetrieb an die Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG noch erweist sich die Kündigung als sitten- oder treuwidrig, wenn die Stelle unmittelbar im Zusammenhang mit der Kündigung anderweitig neu besetzt wird.3. Die Verknüpfung einer außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG an sich neutralen Kündigung mit einer zwar unzutreffenden, dem Fortkommen der gekündigten Person jedoch nicht hinderlichen Kündigungsbegründung macht aus dem neutralen Rechtsgeschäft kein sitten- oder treuwidriges.

Tenor

I. II. III.